Wir möchten Sie darüber informieren, dass der OGH in seiner Entscheidung vom 27.6.2023 (8ObA 23/23z) seine Rechtsprechung zur Verjährung des Urlaubsanspruches an jene des EuGH angepasst hat.
Demnach verjährt der Urlaub nicht, wenn der/die Arbeitgeber:in die Arbeitnehmer:innen nicht zum Verbrauch ihres Urlaubs aufgefordert bzw. auf die drohende Verjährung hingewiesen hat.