Die Initiativen der KSW gegenüber BMJ und politischen Entscheidungsträgern haben zu einem weiteren Erfolg geführt:
Der Nationalrat hat beschlossen, die bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID 19-Gesetzes hinsichtlich Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung um weitere drei Monate zu verlängern. Die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich demnach von 9 auf 12 Monate; die Aufstellungsfrist wird von 5 auf 9 Monate erstreckt.
Nach dem Vorbild der bisherigen Regelung soll auch für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen, wonach die Offenlegungsfrist für Bilanzstichtage 31.01.2022 und 28.02.2022 ebenfalls am 31.12.2022 endet. Ab Bilanzstichtag 31.03.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten. Ungeachtet dessen werden wir uns weiterhin darum bemühen, die Offenlegungsfrist von 12 Monaten im Dauerrecht zu verankern.