Mit BMF-Pressemeldung ist bereits informiert worden, dass aufgrund der neuerlichen COVID-19-Beschränkungen die bekannten Unterstützungsinstrumente wie Ausfallsbonus und Verlustersatz bis März 2022 verlängert werden. Nun sind auch entsprechende FAQs veröffentlicht worden.
Die Eckpunkte im Überblick:
Ausfallsbonus III
- Ausfallsbonus III für Zeitraum von November 2021 bis März 2022
- bei Umsatzeinbruch von mindestens 40 % zum Vergleichsmonat
- je nach Kostenstruktur der Branche eine Ersatzrate von 10 bis 40 Prozent
- Deckelung von EUR 80.000 pro Monat / Anrechnung Kurzarbeitsbeihilfe
- beantragbar ab 16. des Folgemonats bis Viertfolgemonat (siehe Pkt 3.6. FAQs):
> dh AB III für November 2021 ist ab 16. Dez 2021 bis 15. März 2022 beantragbar usw.
Das BMF hat FAQs mit speziellen Informationen zum Ausfallsbonus III veröffentlicht. Wir informieren, sobald auch die Verordnung mit Richtlinien zum Ausfallsbonus III (inkl. Anhang 2 mit den Branchenersatzraten nach ÖNACE-Nr., wie bereits bei AB II) veröffentlicht worden ist.
Verlustersatz – Verlängerung bis März 2022
- Verlustersatz für Zeitraum von Jänner bis März 2022
- bei Umsatzeinbruch von mindestens 40 % zum Vergleichsmonat
- Ersatzrate von 70 bis 90 Prozent des Verlustes
- beantragbar ab Anfang 2022 (hier sind Details noch offen)
- in ein oder zwei Tranchen beantragbar (1.Tranche bis zu 70% des voraussichtlichen VE möglich)
Das BMF hat FAQs zum Verlustersatz – Verlängerung bis März 2022 veröffentlicht. Wir informieren, sobald auch die Verordnung mit Richtlinien zum verlängerten Verlustersatz veröffentlicht worden ist.
Zu beachten ist, dass nun bei Verstößen gegen COVID-Bestimmungen die Unternehmen erhaltene Hilfen künftig zurückzahlen müssen.
Weitere Wirtschaftshilfen, wie Härtefallfonds, NPO-Fonds und der Veranstalterschutzschirm sollen ebenfalls bis März 2022 verlängert werden.